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   LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 99/11   

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LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 99/11 (https://dejure.org/2011,15929)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.09.2011 - 4b O 99/11 (https://dejure.org/2011,15929)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. September 2011 - 4b O 99/11 (https://dejure.org/2011,15929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Patentrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die einstweilige Verfügung zur Untersagung des Anbietens und Vertreibens von Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker bleibt mangels veränderter Umstände bestehen; Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung des Anbietens und Vertreibens von Tintenpatronen ...

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Tintenpatrone (3) III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 927 Abs. 1
    Die einstweilige Verfügung zur Untersagung des Anbietens und Vertreibens von Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker bleibt mangels veränderter Umstände bestehen; Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung des Anbietens und Vertreibens von Tintenpatronen ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 66
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 02.09.2010 - 2 U 24/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters für Tintenpatronen mit zwei

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 99/11
    Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.09.2010, Aktenzeichen I-2 U 24/10, wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Aufhebungsbeklagten hin gab das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Antrag der Aufhebungsbeklagten mit Urteil vom 02.09.2010, Aktenzeichen I-2 U 24/10 (Anlage LS 2), statt und untersagte der Aufhebungsklägerin zu 1) und der B, Tintenpatronen gemäß Anspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters anzubieten und zu vertreiben.

    Die Aufhebungsklägerinnen beantragen, die einstweilige Urteilsverfügung des OLG Düsseldorf vom 02.09.2010, in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen I-2 U 24/10, aufzuheben.

    Die Aufhebungsbeklagte beantragt, den Antrag der Verfügungsbeklagten auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des OLG Düsseldorf vom 02.09.2010, Aktenzeichen I-2 U 24/10, zurückzuweisen.

    Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.09.2010, I-2 U 24/10, ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

    Ausgehend hiervon ist im Streitfall kein veränderter Umstand festzustellen, der (derzeit) zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, I-2 U 24/10, führen würde.

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 99/11
    Anerkannt ist darüber hinaus, dass bestimmte rechtliche Veränderungen veränderte Umstand darstellen, wie z. B. die Änderung der Rechtslage durch die Gesetzgebung, die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung (KG WRP 1990, 330), die Nichtigerklärung der dem Eilverfahren zugrunde liegende Norm durch das Bundesverfassungsgericht (BGH NJW 1989, 106; KG GRUR 1985, 236), das rechtskräftige Obsiegen des Gläubigers im Hauptsacheprozess (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 280; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 927 Rn. 6), ein vorläufig vollstreckbarer Unterlassungstitel, dessen Abänderung im Rechtsmittelverfahren unwahrscheinlich ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 143; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 993) oder die rechtskräftige Abweisung der Hauptsacheklage (BGH NJW 1993, 2685; BGH NJW 1988, 2157).
  • OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 203/04

    Aufhebungsklage im Verletzungsverfahren wegen Entwicklung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 99/11
    Eine neue rechtliche Beurteilung (durch den Schuldner) genügt indes ebenso wenig wie der "Instanzenfortschritt" in einem Parallelverfahren (OLGR Bremen 2006, 26) oder einem (markenrechtlichen) Löschungsverfahren (OLG Köln, GRUR 2005, 1070 - Instanzenfortschritt).
  • BGH, 21.04.1988 - I ZR 129/86

    Kostenerstattung bei einer aufgrund einer später für verfassungswidrig erklärten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 99/11
    Anerkannt ist darüber hinaus, dass bestimmte rechtliche Veränderungen veränderte Umstand darstellen, wie z. B. die Änderung der Rechtslage durch die Gesetzgebung, die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung (KG WRP 1990, 330), die Nichtigerklärung der dem Eilverfahren zugrunde liegende Norm durch das Bundesverfassungsgericht (BGH NJW 1989, 106; KG GRUR 1985, 236), das rechtskräftige Obsiegen des Gläubigers im Hauptsacheprozess (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 280; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 927 Rn. 6), ein vorläufig vollstreckbarer Unterlassungstitel, dessen Abänderung im Rechtsmittelverfahren unwahrscheinlich ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 143; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 993) oder die rechtskräftige Abweisung der Hauptsacheklage (BGH NJW 1993, 2685; BGH NJW 1988, 2157).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.1983 - 10 U 159/83
    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 99/11
    Das Landgericht Düsseldorf ist für die begehrte Aufhebungsentscheidung zuständig, da das Oberlandesgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung als Rechtsmittelgericht und nicht als Gericht der Hauptsache erlassen hat (OLG Hamm, OLGZ 1997, 492; OLG Düsseldorf, MDR 1984, 324; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 284; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 927 Rn. 10).
  • OLG Hamburg, 09.11.2000 - 3 U 194/00

    Aufhebung einer Unterlassungsverfügung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 99/11
    Anerkannt ist darüber hinaus, dass bestimmte rechtliche Veränderungen veränderte Umstand darstellen, wie z. B. die Änderung der Rechtslage durch die Gesetzgebung, die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung (KG WRP 1990, 330), die Nichtigerklärung der dem Eilverfahren zugrunde liegende Norm durch das Bundesverfassungsgericht (BGH NJW 1989, 106; KG GRUR 1985, 236), das rechtskräftige Obsiegen des Gläubigers im Hauptsacheprozess (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 280; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 927 Rn. 6), ein vorläufig vollstreckbarer Unterlassungstitel, dessen Abänderung im Rechtsmittelverfahren unwahrscheinlich ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 143; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 993) oder die rechtskräftige Abweisung der Hauptsacheklage (BGH NJW 1993, 2685; BGH NJW 1988, 2157).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.1986 - 2 U 153/86
    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 99/11
    Anerkannt ist darüber hinaus, dass bestimmte rechtliche Veränderungen veränderte Umstand darstellen, wie z. B. die Änderung der Rechtslage durch die Gesetzgebung, die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung (KG WRP 1990, 330), die Nichtigerklärung der dem Eilverfahren zugrunde liegende Norm durch das Bundesverfassungsgericht (BGH NJW 1989, 106; KG GRUR 1985, 236), das rechtskräftige Obsiegen des Gläubigers im Hauptsacheprozess (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 280; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 927 Rn. 6), ein vorläufig vollstreckbarer Unterlassungstitel, dessen Abänderung im Rechtsmittelverfahren unwahrscheinlich ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 143; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 993) oder die rechtskräftige Abweisung der Hauptsacheklage (BGH NJW 1993, 2685; BGH NJW 1988, 2157).
  • KG, 07.09.1984 - 5 W 4348/84
    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 99/11
    Anerkannt ist darüber hinaus, dass bestimmte rechtliche Veränderungen veränderte Umstand darstellen, wie z. B. die Änderung der Rechtslage durch die Gesetzgebung, die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung (KG WRP 1990, 330), die Nichtigerklärung der dem Eilverfahren zugrunde liegende Norm durch das Bundesverfassungsgericht (BGH NJW 1989, 106; KG GRUR 1985, 236), das rechtskräftige Obsiegen des Gläubigers im Hauptsacheprozess (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 280; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 927 Rn. 6), ein vorläufig vollstreckbarer Unterlassungstitel, dessen Abänderung im Rechtsmittelverfahren unwahrscheinlich ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 143; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 993) oder die rechtskräftige Abweisung der Hauptsacheklage (BGH NJW 1993, 2685; BGH NJW 1988, 2157).
  • LG Düsseldorf, 02.02.2010 - 4b O 250/09

    Tintenpatrone (3)

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.09.2011 - 4b O 99/11
    Mit Urteil vom 02.02.2010, Aktenzeichen 4b O 250/09 (Anlage LS 1), wies die Kammer den Antrag mangels hinreichend sicherer Schutzfähigkeit des Verfügungsgebrauchsmusters zurück.
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2021 - 2 W 26/20

    Kosten eines in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten

    Neben veränderten Tatsachen können auch bestimmte rechtliche Veränderungen solche Umstände darstellen (LG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 66 - Tintenpatronen-Verfügung).
  • LG Düsseldorf, 05.12.2013 - 4b O 78/13

    Ringschloss

    Dabei hat sie eine eigene Einschätzung vorzunehmen (vgl. LG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 66 - Tintenpatronen-Verfügung).
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   LG Düsseldorf, 22.05.2012 - 4b O 99/11   

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LG Düsseldorf, 22.05.2012 - 4b O 99/11 (https://dejure.org/2012,105597)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2012 - 4b O 99/11 (https://dejure.org/2012,105597)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - 4b O 99/11 (https://dejure.org/2012,105597)
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